CRTI-B

Entschädigungen

Entschädigungen
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Bauverzögerung oder Baustillstand 

Die Festlegung standardisierter Regeln zur Berechnung von Entschädigungen bei Bauverzögerungen, Bauzeitverlängerungen oder Baustillständen wäre ein nützliches Instrument für die verschiedenen Akteure der Branche. Eine solche Methodik würde es ermöglichen, die Vorgehensweisen zu vereinheitlichen und die Berechnungsmodalitäten transparenter und vorhersehbarer zu gestalten. Innerhalb des CRTI-B finden derzeit Gespräche statt, um die Grundsätze und Parameter zu prüfen, die hierfür herangezogen werden könnten. 

Bislang hat das CRTI-B in diesem Bereich jedoch weder ein offizielles Dokument noch eine Tabelle oder ein Berechnungsinstrument veröffentlicht oder freigegeben. Dateien, die in der Branche kursieren und als Tabellen des CRTI-B dargestellt werden, können daher nicht als offizielle Dokumente der Organisation angesehen werden. 

Zahlungsverzug 

Das Gesetz vom 18. April 2004 über Zahlungsfristen und Verzugszinsen bestimmt: 

Artikel 4: 

Bei Geschäftsvorgängen, bei denen der Schuldner eine öffentliche Stelle ist, darf die Zahlungsfrist folgende Zeiträume nicht überschreiten: 

i) dreißig Tage nach dem Tag des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner; 

ii) wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung nicht feststeht, dreißig Tage nach dem Tag des Empfangs der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen; 

iii) wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor den Waren oder Dienstleistungen erhält, dreißig Tage nach dem Tag des Empfangs der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen; 

iv) wenn gesetzlich oder vertraglich ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren vorgesehen ist, durch das die Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, und der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zum Zeitpunkt der Abnahme oder Überprüfung erhält, dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt. Die Höchstdauer dieses Verfahrens darf dreißig Tage ab dem Tag des Empfangs der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen nicht überschreiten, es sei denn, im Vertrag und in den Ausschreibungsunterlagen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, und sofern dies gegenüber dem Gläubiger nicht grob nachteilig im Sinne von Artikel 6 ist. 

Der gesetzliche Verzugszinssatz wird zu Beginn jedes Halbjahres im Mémorial B veröffentlicht. Er entspricht dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich acht Prozentpunkten.