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Umweltzeichen
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| Einführung |
| Links |
| Label-Datenblatt |
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Einführung
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Umweltzeichen für Bauprodukte werden in der Regel durch eine neutrale, unabhängige Fachkommission, der Jury, vergeben. Auf der Grundlage definierter Qualitäts- bzw. Vergabekriterien werden konkrete Produkte oder Systeme im Rahmen einer räumlich und zeitlich definierten Gültigkeit bewertet. Teilweise existieren Zeichen von Gütegemeinschaften der Industrie, deren Unabhängigkeit schwer zu kontrollieren ist. Auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Vergabekriterien und -verfahren sollte geachtet werden.
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Links
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www.label-online.de
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www.beschaffung-info.de
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www.inaro.de/bauseiten/Guetesiegel.htm
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Staatliche Umweltzeichen zur Kennzeichnung von Baumaterialien außerhalb der Großregion:
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Das österreichische Umweltzeichen: www.umweltzeichen.at
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Das nordeuropäische Umweltzeichen Nordic Swan der Staaten Schweden, Finnland, Norwegen, Island und Dänemark: www.svanen.nu/Eng/
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Das holländische Umweltzeichen Milieukeur: www.milieukeur.nl
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Label-Datenblatt
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| Qualitätskriterien / Vergaberichtlinien |
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| Dachziegel, |
| Dämmstoffe, |
| Holzwerkstoffplatten, |
| Linoleum, |
| Oberflächenbeschichtungen, |
| Wandfarben |
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| Natureplus - das internationale Qualitätszeichen für nachhaltige Wohn- und Bauprodukte |
| Förderer des Qualitätszeichens ist der Verein natureplus Umwelt- und Gesundheitsschutz im Bauwesen. Vor der Vergabe des Labels werden Kriterien betreffend Umwelt, Gesundheit und Funktionalität geprüft. Seine Trägerschaft besteht aus Herstellern, Händlern, Verbraucher- und Umweltorganisationen, Planern, Beratern und Anwendern sowie Prüfinstituten aus zehn Ländern Europas. |
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| Anteil an nachwachsenden und/oder mineralischen Rohstoffen von mindestens 85 %. |
| Verwendung von Rohstoffen mit ausreichenden Ressourcen. |
| Verbot von umwelt- und gesundheitsbelastenden Inhaltsstoffen. |
| Geringer Energieverbrauch bei der Herstellung. |
| Geringe Emissionen in der Herstellungs- und Nutzungsphase. |
| Ökologisch optimierte Verpackung. |
| Qualifizierte Verarbeitungshinweise. |
| Volldeklaration der Inhaltsstoffe. |
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| Wandbaustoffe, |
| Bauplatten, |
| Putze, |
| Dämmstoffe |
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| IBO-Prüfzeichen - das Prüfzeichen für umwelt- und gesundheitsverträgliche Bauprodukte |
| Herausgeber des Prüfzeichens ist das Österreichische Institut für Baubiologie und -ökologie (IBO). Voraussetzung der Zeichenvergabe ist eine ganzheitliche baubiologische und ökologische Prüfung der Produkte, das heißt entlang des gesamten Lebenszyklus. |
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| Baustoffe aus erneuerbaren Rohstoffen, aus Recyclingmaterialien oder ausreichend verfügbaren Rohstoffen. |
| Förderung einer umweltschonenden Rohstoffgewinnung, z.B. durch Minimierung des Flächenbedarfs. |
| Verwendung von Materialien, die einfach und wiederverwertbar sind. |
| Verwendung einfacher Konstruktionen mit möglichst geringer Materialvielfalt. |
| Verwendung von Produkten, die mit geringem Energieaufwand hergestellt worden sind. |
| Vermeidung gesundheits- oder umweltgefährdender Inhaltsstoffe (z.B. Verbot von Formaldehydabspaltern, halogenorganischer Verbindungen oder aromatischer Kohlenwasserstoffe). |
| Förderung langlebiger Produkte. |
| Vermeidung von Verpackungen (Einwegverpackungen). |
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| Baustoffe aus Recyclingpapier, |
| Baustoffe aus Altglas, |
| Wand- und Deckenfarben, |
| schadstoffarme Lacke, |
| Holzwerkstoffplatten, |
| Tapeten, |
| Bodenbelagsklebstoffe |
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| Blauer Engel - das Umweltzeichen für Produkte und Dienstleistungen |
| Zeicheninhaber des Umweltzeichens Blauer Engel ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Deutschland). Getragen und verwaltet wird es vom Umweltbundesamt sowie dem RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. |
| Sämtliche technischen Anforderungen an Produkte und Dienstleistungen für die Vergabe des Umweltzeichens beschließt die unabhängige Jury Umweltzeichen. |
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| Für Baustoffe aus Recyclingpapier: |
| Der Altpapieranteil der Produkte muss mind. 80% betragen. |
| Produkte dürfen keine kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung (GefSToffV) aufweisen. |
| Amtliche Zulassungsbescheide für baurechtlich zulassungsbedürftige Baustoffe müssen vorliegen. |
| Nicht zulassungspflichtige Baustoffe müssen die einschlägigen Gebrauchstauglichkeits- und Sicherheitsanforderungen, z.B. Druckfestigkeit, Belastbarkeit, etc. erfüllen. |
| Verzicht auf halogenierte Bleichchemikalien, Chlor und schwer abbaubare Komplexbildner (z.B. EDTA). |
| Kein Einsatz chemischer Hilfsmittel, die Glyoxal oder Formaldehyd abspalten können. |
| Kein Einsatz von Azofarbstoffen und schwermetallhaltigen Farbmittel, Oberflächenveredelungs- und Beschichtungsstoffen. |
| Kein Einsatz gesundheitsbelastender Schleimverhinderungsmittel und Konservierungsstoffe. |
| Primärfasern müssen aus Holz hergestellt sein, die aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammt. |
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| Für Baustoffe aus Altglas: |
| Der Altglasanteil am Fertigprodukt muss bei mind. 51 Gewichts- und 70 Volumen-Prozent liegen. |
| Der Bauhilfsstoff aus Altglas muss andere Bauhilfsstoffe mit gleicher Funktion vollständig ersetzen. |
| Die Produkte dürfen keine nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) kennzeichnungspflichtigen Stoffe enthalten. |
| Die Produkte müssen den bauaufsichtlichen Anforderungen entsprechen. |
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| Für emissionsarme Wand- und Deckenfarben: |
| Begrenzung bzw. Minimierung des Anteils flüchtiger organsicher Verbindungen wie Lösemittel, Filmbindungshilfsmittel oder Konservierungsmittel (VOC < 700ppm). |
| Ausschluß von giftigen, krebserzeugendenen, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen und Zubereitungen. |
| Verbot von Pigmenten, die Blei-, Cadmium- oder Chrom-VI-Verbindungen enthalten; Verunreinigungen dürfen bis zu 100ppm auftreten, bei Blei bis zu 200 ppm. |
| Verbot von Bioziden. |
| Begrenzung des Gehalts an freiem Formaldehyd (<10ppm). |
| Eingesetztes Titandioxid muss bei der Herstellung bestimmte Anforderungen erfüllen. |
| Die Wandfarbe darf nicht höher als Wassergefährdungsklasse 1 eingestuft sein. |
| Die Wandfarbe muss den üblichen Qualitätsanforderungen an die Gebrauchstauglichkeit erfüllen. |
| Deklaration von Inhaltsstoffen auf dem technischen Merkblatt. |
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| Für schadstoffarme Lacke und ähnliche Anstriche: |
| Der Gehalt an flüchtigen organischen Stoffen darf nicht überschritten werden. Er liegt bei 2% für Tiefgrund, bei 8% für Vorlacke, Klarlacke, Parkettlacke und Bodenanstrichstoffe, bei 10% für wasserverdünnbare Lacke und Lasuren, und bei 15% für High-Solid Lacke. |
| Die Lacke dürfen nicht mit Pigmenten und Sikkativen auf der Basis von Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen eingefärbt sein. |
| Der Einsatz von Bioziden zur Konservierung ist nicht gestattet. |
| Der Gehalt an freiem Formaldehyd darf 10 mg/kg nicht überschreiten. |
| In den Lacken dürfen keine fruchtschädigenden, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder chronisch schädigenden Stoffe enthalten sein. |
| Den Herstellern ist es untersagt, für Blaue-Engel-Lacke mit irreführenden Begriffen wie "Öko-", "Natur-" o. ä. zu werben. |
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| Für emissionsarme Holzwerkstoffplatten: |
| Es bestehen festgelegte Grenzwerte für Formaldehydemissionen (0,05 ppm). |
| Es dürfen keine bedenklichen Phenole oder MDI-Harze freigesetzt werden, die nach entsprechenden Richtlinien als "sehr giftig", "giftig", "krebserzeugend", "erbgutverändernd" oder "fortpflanzungsgefährdend" eingestuft sind. |
| Verbot von Holzschutzmitteln (Fungiziden, Pestiziden, Brandschutzmittel) und halogenorganischen Verbindungen. |
| Holz muss aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen und/oder von Althölzern; es darf nicht aus Urwäldern stammen. |
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| Für Tapeten: |
| Der Altpapieranteil bei Papiertapeten muss bei 60% liegen, bei Rauhfaser sind es 80%. |
| Für die Herstellung der Tapeten dürfen keine chemischen Hilfsmittel eingesetzt werden, die Glyoxal oder Formaldehyd als konstitutionelle Bestandteile enthalten oder Formaldehyd abspalten können. |
| Die Formaldehydabgabe ist auf 0,05 ppm begrenzt. |
| Bestimmte Konservierungstoffe und gefährliche Azofarbstoffe sind ausgeschlossen wie auch alle krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden Substanzen. |
| Es dürfen keine Pigmente verwendet werden, die Quecksilber-, Blei-, Cadmium- oder Chrom VI-Verbindungen als Bestandteile enthalten. |
| Die Primärfasern müssen überwiegend aus Holz hergestellt werden, das aus nachhaltig bewirtschafteten Forstbetrieben stammt. |
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| Für Bodenbelagsklebstoffe: |
| Bestimmte Emissionen sind begrenzt (z.B. von flüchtigen organischen Verbindungen). |
| Bestimmte Bestandteile sind verboten (z.B. als [sehr] giftig, krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestufte Bestandteile). |
| Verbot von verharmlosenden Werbe- oder Produktangaben (z.B. nicht giftig). |
| Hinweise auf Gefahren an der Verpackung sind verpflichtend (z.B. Für Kinder unzugänglich aufbewahren). |
| Verpflichtende Angabe der Bestandteile gemäß der VDL-Richtlinien (Verband der deutschen Lackindustrie e.V.). |
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| Farben und Lacke, |
| harte Bodenbeläge |
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| Eco-Label - das europäische Umweltzeichen für Produkte und Dienstleistungen |
| Herausgeber des europäischen Umweltzeichens, der Euro-Blume, ist die Europäische Kommission. Für jedes Mitgliedsland gibt es so genannte zuständige Stellen, die am System zur Vergabe des Zeichens beteiligt sind. Diese sind bspw. in Deutschland das Umweltbundesamt und der RAL, das Deutsche Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. |
| Das europäische Umweltzeichen für Farben und Lacke basiert auf ökologischen und gesundheitlichen Kriterien. Durch einen geringen Gehalt an Lösemitteln und gefährlichen Stoffen sollen die Belastungen der Innenraumluft sowie der äußeren Umwelt vermindert werden. |
| Das europäische Umweltzeichen für harte Bodenbeläge kennzeichnet Natursteine (z. B. Marmor, Granit, Sandstein, Schiefer) und verarbeitete Produkte, das heiss gehärtete oder gebrannte Produkte (z. B. Agglomeratsteine, Terrazzoplatten, Betonpflasterelemente, Keramik- und Tonfliesen), die ressourcenschonend hergestellt wurden und emissionsarm sind. |
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| Für Farben und Lacke: |
| Die Farben dürfen einen Gehalt von umweltbelastend erzeugten Weißpigmenten (v.a. Titandioxid) von 38 g pro m² nicht überschreiten. |
| Die bei der Herstellung von Titandioxidpigmenten anfallenden Schwefel-Emissionen und Schwefel- bzw. Chlorabfälle dürfen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. |
| Die Gehalte an flüchtig organischen Verbindungen (VOC) und flüchtig aromatischen Kohlenwasserstoffen sind begrenzt. |
| Toxische Schwermetalle wie Cadmium, Blei, Chrom VI, Quecksilber und Arsen sowie andere gefährliche Stoffe (z.B. Glykolether) dürfen nicht als Bestandteile des Produktes verwendet werden. |
| Stoffe, die als "sehr giftig", "giftig", "krebserzeugend", "erbgutverändernd" und "fortpflanzungsgefährdend" eingestuft werden (nach Richtlinie 1999/45/EG) sind ausgeschlossen. |
| Der Gehalt an freiem Formaldehyd in dem Produkt darf 10 mg/kg nicht überschreiten. |
| Die Farben müssen mindestens eine Fläche von 8 m² pro Liter abdecken. |
| Nassabriebbeständigkeit, Wasserbeständigkeit, Haftfähigkeit und Abrieb sind gemäß der entsprechenden Normen für die verschiedenen Produkte festgelegt. |
| Eine Verbraucherinformation zum umweltfreundlichen Gebrauch ist den Produkten beizulegen, z.B. mit Empfehlungen zur angemessenen Abfallbeseitung. |
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| Für harte Bodenbeläge: |
| Bei der Rohstoffgewinnung darf keine Beeinträchtigung unterirdischer Gewässerbetten, von Oberflächengewässern mit zivilem Einzugsgebiet oder Quellen, von Wasserläufen mit einer mittleren Durchflussmenge > 5 m³/s oder eines Schutzgebietes (gemäß EU-Richtlinie 2000/60/EG) erfolgen. Ein geschlossenes Abwasserrückgewinnungssystem muss vorhanden sein. |
| Das allgemeine Management der Rohstoffgewinnung wird anhand eines Punktesystems auf Grundlage von insgesamt neun Indikatoren bewertet. Diese umfassen die Bereiche: Wasserwiederverwendbarkeit, Rekultivierung, Blockgewinnung, effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen, Arbeitsbedingungen und Betriebsausrüstung, Luftqualität, Wasserqualität, Lärm und visuelle Auswirkungen. Die Wertung der einzelnen Indikatoren muss innerhalb des jeweils festgelegten Ausschlussschwellenwertes liegen. |
| Der Antragsteller hat eine Erklärung vorzulegen, die aufzeigt, ob der Steinbruch in naturschutzrelevanten Gebieten liegt. |
| Der Einsatz von Stoffen (Rohstoffen) und Zusatzstoffen, die als krebserregend, mutagen, fortpflanzungsschädigend oder als gewässerbelastend eingestuft werden, ist verboten. Begrenzung des Gehaltes der Schwermetalle Blei, Cadmium und Antimon. |
| In den verwendeten Rohstoffen darf kein Asbest vorhanden sein. |
| Die Verwendung von Polyesterharzen in der Produktion ist auf 10% des Rohstoffgesamtgewichts zu begrenzen. |
| Bei der Endbearbeitung von Naturprodukten müssen Emissionsgrenzwerte von Schweb- und Schadstoffen (z.B. Cadmium, Eisen, Blei) ins Wasser sowie von Partikeln und Styrol in die Luft eingehalten werden. |
| Es gelten festgelegte Grenzwerte für den Energiebedarf beim Herstellungsprozess und für die Phasen des Brennens bei zu verarbeitenden Produkten. |
| Alle an der Herstellung des Produkts beteiligten Anlagen müssen über ein Abfallmanagementsystem verfügen. Mindestens 70 % der gesamten, durch den Herstellungsprozess erzeugten Abfälle müssen rückgewonnen werden. |
| Es gelten festgelegte Grenzwerte für die Emission von Blei und Cadmium in der Nutzungsphase. |
| Das Produkt muss gebrauchstauglich sein. |
| Eine Gebrauchsanweisung mit sachdienlicher Benutzerinformation ist den Produkten beizulegen, z.B. mit Empfehlungen zur Verwendung und Instandhaltung der Produkte oder mit Angaben zur Wiederverwendung oder Entsorgung. |
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| TüV-Umweltsiegel - das Umweltsiegel für industriell hergestellte Produkte |
| Ausgezeichnet werden Produkte, die in jeder Lebensphase (Herstellung, Gebrauch und Verwertung) die Umwelt schonen. Die Vergabekriterien beziehen sich auf ökologische Standards, die sich nicht nur auf das Endprodukt, sondern auch auf den Rohstoffanbau und den Herstellungsprozess der Produkte beziehen. Gesundheitliche Aspekte spielen ebenfalls eine Rolle. |
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| Das Produkt muss überwiegend aus natürlichen bzw. aus naturnahen Stoffen oder ökologisch unbedenklichen Materialien bestehen. |
| Bei ihrer Herstellung dürfen keine ökologisch bedenklichen Stoffe oder Verfahrensweisen eingesetzt werden. |
| Emissionen und Energieverbrauch müssen gering gehalten werden. |
| Die Inhaltsstoffe des Produkts müssen gesundheitlich unbedenklich sein und dürfen die Umwelt nur so wenig wie möglich belasten; festgelegte Grenzwerte für Schadstoffe müssen entsprechend eingehalten werden, z.B. für Schwermetalle oder flüchtige organische Verbindungen, die zu einer Belastung der Innenraumluft führen könnten. |
| Verbot von freisetzbaren biozid wirkenden oder wassergefährdenden Stoffen. |
| Verbot von krebserregenden, erbgutverändernden und embryoschädigenden Substanzen. |
| Verwendung wiederverwertbarer Materialien. |
| Synthetische Produktanteile mit einem Massenanteil von 10% und mehr müssen energiearm und wenig umweltbelastend hergestellt werden. |
| Verwendung von Synthesekautschuk wird ausgeschlossen. |
| Verbot von Kinderarbeit. |
| Das Produkt muss recyclingfähig sein. |
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| Matratzen, |
| Bettwaren, |
| Möbel |
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| Eco - Zertifikate und Prüfsiegel „ökologische Produktprüfung“ |
| Durch Eco-Zertifikate und Prüfsiegel werden Materialien gekennzeichnet, die auf gesundheitliche Unbedenklichkeit geprüft und weitestgehend umweltverträglich sind. Die Prüfung umfasst den gesamten Lebenszyklus (Herstellung, Verarbeitung, Nutzung, Recycling / Entsorgung) der Produkte. |
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| Das Produkt besteht aus einem hoher Anteil an nachwachsenden Rohstoffen (z. B. Holz, Bambus, Naturlatex, Kokos, Kapok). |
| Produkte weisen eine günstige Energiebilanz in der Herstellung auf. |
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| FSC (Forest Stewardship Council)-Zertifikat - für Holz und Holzprodukte aus einer nachhaltigen Waldwirtschaft |
| Die Vergabekriterien für das FSC Siegel sind in zehn weltweit gültigen Prinzipien für eine nachhaltige Waldwirtschaft festgelegt und berücksichtigen gleichermaßen Ökologie, soziale Belange und ökonomische Ansprüche. |
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| Verbot von Pestiziden, Bioziden und Düngemitteln. |
| Verbot von Monokulturen. |
| Verbot von Kahlschlägen. |
| Totholz verbleibt im Wald. |
| Natürliche Verjüngung wird sichergestellt. |
| Referenzflächen, ungenutzte Waldflächen, werden einer natürlichen Entwicklung überlassen. |
| Der Einsatz von Maschinen ist auf Waldwege und Rückegassen beschränkt. |
| Die Artenvielfalt soll gezielt gefördert werden. |
| Personal wird möglichst ganzjährig beschäftigt. |
| Regelmäßig Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. |
| Arbeitssicherheit ist gewährleistet. |
| Anerkennung der Waldnutzungsrechte. |
| Erzeugung hoher Holzqualitäten. |
| Eine Forstinventur wird regelmäßig durchgeführt. |
| Produktion marktgerechter starker Hölzer. |
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| PEFC - Pan-Europäische Forstzertifizierung |
| Das PEFC Siegel kennzeichnet Holz aus regionaler und nachhaltiger Waldwirtschaft. Vorrangiges Ziel von PEFC ist die Dokumentation und Verbesserung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Hinblick auf ökonomische, ökologische sowie soziale Standards. Die Zertifizierungskriterien (“International forestry principles”) und die Zertifizierungtsabläufe (ISO) sind international anerkannt. |
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| Vorrang für die natürliche Waldverjüngung gegenüber Pflanzung und Saat. |
| Naturnahe Baumartenzusammensetzung ist anzustreben, das heisst Mischbestände mit standortgerechten Baumarten. |
| Kahlschläge sollen grundsätzlich unterlassen werden, Ausnahmen sind jedoch zulässig. |
| Der Einsatz von Bioziden soll auf ein Mindestmaß reduziert werden. |
| Bedarfsgerechte Erschließung des Waldes; flächiges Befahren ist grundsätzlich zu unterlassen. |
| Unterlassung von Düngung zur Steigerung des Holzertrages. |
| Totholz ist in angemessenem Umfang zu erhalten. |
| Erzeugung hoher Holzqualitäten. |
| Qualifikationsbezogene Bezahlung der Arbeitskräfte auf Grundlage der geltenden Tarifverträge. |
| Angemessene Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. |
| Beachtung der vielfältigen sozio-ökonomischen Funktionen des Waldes. |
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| Link |
| www.naturland.de |
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| Naturland (Waldbau) - für Holz und Holzprodukte aus ökologischer Waldnutzung |
| Das Naturland-Zeichen stellt ökologische Anforderungen an die Bewirtschaftung von Wäldern. Die festgelegten Kriterien entsprechen in vieler Hinsicht dem FSC-Standard und reichen weit über das gesetzlich Vorgeschriebene hinaus. |
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| Menschliche Eingriffe in das Ökosystem Wald sind auf ein Mindestmaß begrenzt. |
| Ungestörte Waldbodenentwicklung, das heisst Bodenbearbeitungen greifen nicht in den Mineralboden ein. |
| Naturverjüngung ist anzustreben. |
| Die natürliche Artenvielfalt ist insgesamt zu erhalten. |
| Der Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel sowie das Ausbringen von Mineraldünger sind verboten. |
| Mischbestände aus standortheimischen Baumarten sind anzustreben. |
| Verbot von Kahlschlag. |
| Totholz verbleibt als Lebensraum im Wald. |
| Ausweisung von unbewirtschafteten Referenzflächen (10%). |
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| Klebstoffe, |
| Grundierungen, |
| Vorstriche, |
| Spachtelmassen, |
| Unterlagen |
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| Emicode - der Emicode ist ein Zeichen zur Kennzeichnung und Klassifizierung von emissionskontrollierten Verlegewerkstoffen |
| Der EMICODE stellt Anforderungen an das Emissionsverhalten von Verlegewerkstoffen und berücksichtigt Aspekte des Gesundheits- und des Umweltschutzes. Diese gehen über das gesetzlich Vorgeschriebene hinaus. Die Kennzeichnung wird in drei Emissionsklassen eingeteilt: |
| EMICODE EC 1: "sehr emissionsarm" |
| EMICODE EC 2: "emissionsarm" |
| EMICODE EC 3: "nicht emissionsarm" |
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| Bei der Herstellung von emissionskontrollierten Verlegewerkstoffen werden alle gesetzlichen Anforderungen z. B. hinsichtlich Produktion, Kennzeichung und Verpackung, eingehalten. Darüber hinaus muss ein Sicherheitsdatenblatt nach EG-Richtlinie erstellt werden. |
| Die Verlegewerkstoffe werden ohne Zusatz von leicht flüchtigen Lösemitteln, d.h. Siedepunkt < 200 °C, hergestellt. |
| Für flüchtige und schwer flüchtige Lösemittel mit höherem Siedepunkt, die über einen längeren Zeitraum aus einem bestimmtem Verlegewerkstoff abgegeben werden können, sind Grenzwerte festgelegt. Die Bestimmung dieser Stoffe erfolgt nach einer definierten Prüfmethode. |
| Stoffe, die nach EG-Richtlinien erwiesenermaßen krebserzeugend, erbgutverändend oder fortpflanzungsgefährdend ("CMR"-Stoffe) sind, dürfen in den Verlegewerkstoffen nicht eingesetzt werden. |
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| Greenline - das Greenline Label kennzeichnet Teppichböden, die überwiegend aus Naturmaterialien hergestellt und auf Schadstoffe geprüft wurden. |
| Das Label ist eine Eigenmarke der Firma Greenline und Linopur Vertrieb Oldenburg. Die Einhaltung der Kriterien wird durch unabhängige Institute überprüft. Rohstoffeingangs- und Schadstoffmessungen werden durchgeführt. Die Produkte werden auf rund 80 Substanzen untersucht. Alle Messungen werden dokumentiert und dem Kunden zur Verfügung gestellt. Eine Volldeklaration der Teppichböden informiert über die eingesetzten Inhalts- und Hilfsstoffe. |
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| Es werden ausschließlich natürliche Rohstoffe (Wolle, Naturlatex, Pflanzenfarben) verwendet. Für das Flormaterial wird reinste ungebleichte Schurwolle, für den Zweitrücken Gewebe aus ungebleichter Baumwolle oder Leinen verwendet. |
| Verbot von Mottenschutz- und Flammschutzausrüstung. |
| Färbung muss mit Pflanzenmaterial und ohne schwermetallhaltige Hilfsmittel erfolgen. |
| Für die Verklebung darf nur unvulkanisierter Naturlatex ohne chemische Zusätze verwendet werden. |
| Einhaltung von Grenzwerten für verschiedene Schadstoffe, wie Formaldehyd, flüchtige organische Verbindungen, Permethrin oder Organochlorpestizide. |
| Der Teppich muss kompostierbar sein. |
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